Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Printec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden gelten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von Printec sind freibleibend.

2.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Printec ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Printec.

2.3. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2.4. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorhalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch die Zulieferer von Printec. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Printec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von Printec mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Leistungsumfang

3.1. Printec ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen und farblichen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig. Der Kunde genehmigt alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

3.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Printec als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3. Etwaige Angaben zur Brenndauer von Leuchtmitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern nur unverbindliche Angaben dar, für die eine Haftung nicht übernommen wird.

3.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Im Hinblick auf die Planung von Beleuchtungseinrichtungen bemüht Printec sich, diese unter Berücksichtigung entsprechender Normen oder sonstiger Richtlinien, soweit vorhanden, durchzuführen. Printec kann hierfür jedoch eine Haftung nicht übernehmen, und zwar insbesondere auch wegen des Einflusses der individuellen Raumausstattung auf die Beleuchtung. Die Beleuchtungsplanung basiert, soweit nicht anders vorgegeben, auf durchschnittlichen Reflexionsgraden von Räumen.

3.5. Wird von Printec ein Angebot für eine Beleuchtungseinrichtung erstellt, von dem Kunden der Auftrag jedoch nicht erteilt, so ist dieser verpflichtet, kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an Printec zurückzusenden. Printec behält sich an diesen Unterlagen die Eigentums und Urheberrechte vor. Auch bei durchgeführtem Auftrag bleiben die Urheberrechte für die Planung der Beleuchtungseinrichtung bei Printec.

3.6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Printec.

4. Liefertermine

4.1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Printec eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Sie beginnen in keinem Fall vor Vertragsschluss zu laufen und auch nicht bevor alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben (z.B. genaue Maße, Farben etc.) durch den Kunden an Printec mitgeteilt worden sind. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Printec.

4.2. Sofern Printec den Versand der Lieferung durch Dritte durchführen lässt, haftet Printec betreffend die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Transporteurs, nicht jedoch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Transporteurs liegen oder für Umstände, die ihre Ursache in höherer Gewalt haben.

4.3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Printec nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen aller Art, von Printec nicht zu vertretene Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Eingriffe.

4.4. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens Printec nicht eingehalten, ist der Kunde verpflichtet, Printec schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert Printec innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Printec ist berechtigt, einen Liefertermin, der nicht vor dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin liegen darf, mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen als verbindlich festzulegen. Verschiebt sich dieser Liefertermin dann aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 10 Werktage, so

a. ist Printec berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden bei Dritten einzulagern

b. wird die Rechnung an den Kunden erstellt und fällig, Skonto- und Rechnungsfristen beginnen zu laufen

c. geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware nach Ablauf der Frist von 10 Werktagen (Samstag = Werktag) nach dem von Printec mitgeteilten Liefertermin auf den Kunden über, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Printec oder des Dritten, bei dem die Ware eingelagert worden ist, vorliegt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Von Printec genannte Preise sind bis zur Abgabe eines endgültigen Angebotes unverbindlich. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise.

5.2. Die Preise gelten für Lieferung ohne Montage ab Werk, einschließlich handelsüblicher Verpackung sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

5.3. Die Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Versandweg und -mittel sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl von Printec überlassen. Printec ist berechtigt aber nicht verpflichtet im Namen und für Rechnung des Kunden die Ware zu versichern.

5.4. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

5.5.1 Die Rechnungen der Printec sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die Printec über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Kunde innerhalb der Leistungsfrist, nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

5.5.2 Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 20 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 21. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.

5.5.3 Gerät ein Kunde in Verzug, kann die Printec Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Der Kunde kann dagegen nicht einwenden, dass der Printec nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

5.5.4 Die Printec behält sich das Recht vor, die Einforderung schuldhaft ausstehender Forderungen mit Hilfe eines externen Dienstleisters in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des schuldhaften Kunden.

5.5.5 Die Printec ist zur Annahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt angenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.

5.5.6 Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Kunden zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Kunden Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, insbesondere bei der Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug. Wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Kunden auf die Gegenleistung der Printec durch eigene mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Printec berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder vom Kunden weitere Sicherheiten zu fordern. Ferner ist die Printec berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der Printec die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Printec vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Im Rahmen der Sachmängelhaftung darf der Kunde Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

6.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Zugang der Anzeige der Abholungs- oder Versandbereitschaft der Ware durch Printec im Verzug der Annahme ist. Annahmeverzug tritt ein sieben Werktage (Samstag = Werktag) nach Eingang der Anzeige von Printec bei dem Kunden über die Bereitstellung der Ware.

6.3. Liefert Printec die Ware selbst an, beispielsweise weil zum Auftragsumfang auch Montagearbeiten gehören, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware in dessen Gewahrsamsbereich angelangt ist unabhängig davon, ob eine Montage der Ware bereits erfolgt ist oder nicht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Printec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese während dieser Zeit auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, Printec während des Bestehens dieses Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder eine anderweitige Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist während dieser Zeit nicht gestattet.

7.4. Printec ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7.5. Der Kunde ist berechtigt, während Bestehens des Sicherungseigentums die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Kunde entgegen 7.3 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt an Printec in vollem Umfang ab. Printec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Printec behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere in Zahlungsverzug gerät -, kann Printec vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Printec zur Geltendmachung der Forderung benötigt.

7.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt während der Dauer des Sicherungseigentums stets im Namen und im Auftrag von Printec. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Printec gehörenden Gegenständen, so erwirbt Printec an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Printec gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht Printec gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt wird.

7.7. Soweit der Wert der Printec eingeräumten Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen von Printec um mehr als 10% übersteigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Freigabe eines angemessenen, von Printec zu bestimmenden Teiles der Sicherungsrechte.

8. VerpackV und ElektroG

Leistungsort für die gemäß §4 VerpackV bestehende Rücknahmepflicht von Printec ist der Geschäftssitz von Printec in Raubling. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen hier zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten von Printec erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist Printec berechtigt, vom Kunden Ersatz für die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

9. Sachmängelhaftung

9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.

9.2. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Printec hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, ist die Haftung von Printec für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.3. Der Kunde hat die ihm übersandte Ware auf Transportschäden zu überprüfen einen äußerlich erkennbaren Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn der Verlust oder eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird.

9.4. Bei begründeter Mängelrüge ist Printec nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.

9.5. Soweit der Erfüllungsort für die Nachbesserung bei Printec liegt, hat der Kunde die schadhaften Teile auf eigene Kosten an Printec zurückzusenden. Im Falle der Nachbesserung hat der Kunde die mangelhafte Sache bzw. die ersetzten Bestandteile nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.6. Ist Printec zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist Printec gemäß zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Printec zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht.

9.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Printec die Erstattung der hieraus entstandenen Kosten verlangen, es sei denn der Kunde hat das Nichtvorliegen des Mangels nicht gekannt und hätte dies auch nicht erkennen können.

9.8. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln eine einjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung. Bei Mängeln an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung. Die Hemmung sowie der Neubeginn der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Garantiebedingungen für LED Produkte

Printec („Hersteller“) gewährt auf die im Folgenden definierten Printec Produkte eine Ersatzteilgarantie von 2 Jahren.

10.1. Der Garantieanspruch basiert auf einer LED Bemessungslebensdauer von 50.000h und ist auf 2 Jahre begrenzt.

10.2. Die Garantie gilt für die innerhalb der Europäischen Union und Schweiz installierten Innenleuchten und beginnt mit dem Datum des Lieferscheins. Handelswaren (zugekaufte Produkte, die unter Fremdlabel weiterverkauft werden) sind ausgeschlossen.

10.3. Ein Lichtstromrückgang der LED-Module von 0,45%/1000h bei weißem Licht und 0,7%/1000h bei Speziallichtfarben für Frischeprodukte ist zulässig und fällt nicht unter die Garantie. Die Garantie erstreckt sich auf Material, Konstruktions- und/oder Fabrikationsfehler und gilt für das gesamte Produkt ausgenommen Verschleiß bzw. Verbrauchsteile. Die Farbverschiebung von LED Produkten ist in der Garantie nicht enthalten.

10.4. Die Garantie setzt nachweislich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

a. Bestimmungsgemäßer Gebrauch der Produkte nach Maßgabe der jeweiligen Produkt- und Anwendungsspezifikation.

b. Grenzwerte für Umgebungstemperatur, sowie Netzspannung dürfen nicht überschritten werden.

c. Am Produkt dürfen keine vom Lieferzustand abweichende Modifikationen (z.B. Einbau von Notlichtkomponenten, Austausch gegen Fremd-EVG, Einbau von Steuerungskomponenten) vorgenommen werden und die Installation ist nach Maßgabe der Montageanweisung ausschließlich durch Fachpersonal durchzuführen.

d. Die in der Montageanweisung vorgegebenen Wartungsanweisungen müssen eingehalten werden.

10.5. Die Garantie wird in der Form geleistet, dass nach unserer Entscheidung das Produkt oder die fehlerhaften Bestandteile hiervon an einem unserer Standorte repariert, oder durch gleiche bzw. gleichwertige Ersatzprodukte ersetzt werden oder das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen wird. Bei Ersatz ist eine Abweichung von dem ursprünglichen Produkt auf Grund technischen Fortschritts, sowie eine vertretbare, geringe Abweichung hinsichtlich Design und Eigenschaften vorbehalten. Auf die Ersatzprodukte bzw. -teile wird für die restliche Zeit des Garantiezeitraums eine Garantie nach diesen Bedingungen übernommen. Von der Garantie sind insbesondere nicht umfasst: Betriebsausfallschäden, entgangener Gewinn und sonstige mittelbare wie unmittelbare Folgeschäden, vergebliche Aufwendungen, Ein- und Ausbaukosten, Hilfsmittel für Austausch etc.

10.6. Die Garantieansprüche erlöschen, wenn diese nicht unverzüglich, nach Feststellung des Mangels unter Angabe der für die Bearbeitung des Garantiefalls notwendigen Daten gemeldet werden. Die Vorlage der Rechnung/ des entsprechenden Nachweises ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen.

10.7. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt und gelten unabhängig von der Garantie.

10.8. Für das Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Garantie gilt ausschließlich Niederländisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der Printec B.V.

11. Schadensersatz/Haftung

11.1. Printec haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Printec nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.2. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Kunden angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffs Haftung.

11.3. Der Kunde hat bei berechtigtem Nacherfüllungsverlangen seiner Abnehmer Printec binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Kunde hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtungen, so behält sich Printec vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre.

11.3.1 Bei von der Printec zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit der Printec nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

11.4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Kunden gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.

11.5. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche vertraglicher und außervertraglicher Art, die auf einem Mangel der Ware beruhen, gelten Verjährungsfristen der Ziffer. 9.8. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben in allen Fällen unberührt.

12. Rücknahme von Waren, Sonderanfertigungen

12.1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis von Printec voraus und erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für die Rücknahme der Ware berechnet Printec pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Warenwerts. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

12.2. Sonderleuchten, Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe bzw. vom Auftragsstorno ausgeschlossen. Als Sonderanfertigung gelten auch Abweichungen von der Standardfarbe, Profilanlagen sowie kundenindividuelle Anfertigungen.

13. Vertragsanpassungen

Sofern unvorhersehbare Ereignisse oder Störungen der Geschäftsgrundlage die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Printec erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Printec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Printec von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

14. Schlussbestimmungen

14.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen) behält sich die Printec ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Printec zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

14.2. Es gilt das Recht der Niederlande. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

14.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Printec. Printec ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

14.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.